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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,19
BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86 (https://dejure.org/1988,19)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1988 - 4 C 5.86 (https://dejure.org/1988,19)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1988 - 4 C 5.86 (https://dejure.org/1988,19)
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Uferdeckwerk

§§ 677 ff BGB, entsprechende Anwendung der GoA-Vorschriften im öffentlichen Recht (hier: Handeln eines Privaten im Aufgabenbereich einer Behörde), § 679 BGB, § 256 BGB;

öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch;

entsprechende Anwendung von § 256 Abs. 2 ZPO im Verwaltungsprozeß (§ 173 VwGO)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Verwaltung - Privater Geschäftsführer - Aufwandsersparnis - Erstattungsanspruch - Geschäftsführung ohne Auftrag - Öffentliches Interesse - Aufwendungsersatz - Wille des Geschäftsherrn - Darlehnszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB §§ 677 ff.; VwGO § 40 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 80, 170
  • NJW 1989, 922
  • NVwZ 1989, 453 (Ls.)
  • VBlBW 1989, 175
  • DVBl 1989, 42
  • BB 1989, 585
  • DÖV 1989, 271
 
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Wird zitiert von ... (199)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.12.1977 - III ZR 159/75

    Freibad an der Autobahn - § 839 BGB, haftende Körperschaft bei

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86
    Der Bundesgerichtshof präzisiert diesen Gedanken in einem Urteil vom 15. Dezember 1977 (- III ZR 159/75 - NJW 1978, S. 1258) wie folgt: "Ein aus §§ 683, 679, 670 BGB herzuleitender Anspruch setzt aber weiter voraus, daß auch die Geschäftsführung selbst, hier also die Herstellung des Werkes durch eine andere als die nach der öffentlich-rechtlichen Regelung dazu bestimmte Person, im öffentlichen Interesse liegt.".

    Es geht grundsätzlich nicht an, daß ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist (so auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - a.a.O.).

  • BGH, 17.05.1977 - VI ZR 174/74

    Verneinende Feststellungsklage gegen Zedenten und Zessionar

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86
    Für eine Zwischenfeststellungsklage bedarf es keines besonderen Feststellungsinteresses (BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74 - BGHZ 69, 37 = NJW 1977, S. 1637).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.1976 - II 427/72
    Auszug aus BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86
    Eine behördliche Genehmigung der Maßnahme kann je nach Inhalt und behördlichem Prüfungsumfang geeignet sein, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit und dem technischen Standard der Maßnahme auszuräumen (so auch Hess. VGH, Urteil vom 21. September 1976 - II 427/72 - NJW 1977, 1843).
  • BVerwG, 12.01.1962 - I B 160.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 5.86
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluß vom 12. Januar 1962 dazu die Auffassung vertreten, daß es "für den Ausschluß eines entgegenstehenden Willens nicht auf die Pflicht selbst und auch nicht auf die Geschäftsführung als solche, sondern darauf an(komme), ob die Erfüllung der Pflicht im öffentlichen Interesse liegt" (- BVerwG 1 B 160.61 - BRS 13, 248).
  • BVerwG, 26.04.2018 - 3 C 24.16

    Aufgabe des Eigentums an einem Hund ist nicht möglich

    Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht vorbehaltlich abschließender Sonderregelungen grundsätzlich entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 und vom 28. Oktober 1999 - 7 A 1.98 - BVerwGE 110, 9 ; Beschlüsse vom 28. März 2003 - 6 B 22.03 - Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2 S. 10 und vom 22. Februar 2018 - 9 B 6.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:220218B9B6.17.0] - juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 - NVwZ 2004, 373 ).

    Hieraus kann sich eine (Not-)Lage ergeben, die die Maßnahme als unaufschiebbar erscheinen lässt und es rechtfertigt, einen Aufwendungsersatzanspruch anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170 ; BGH, Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 368/02 - NVwZ 2004, 764 ).

  • OVG Niedersachsen, 23.04.2012 - 11 LB 267/11

    Anspruch des Tierarztes auf Ersatz seiner Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind (BVerwG, Urt. v. 6.9.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).

    In diesem rechtlichen Zusammenhang sind die einschlägigen Sachgesichtspunkte zu würdigen, die für das öffentliche Interesse bestimmend sein können (BVerwG, Urt. v. 6.9.1988 - BVerwG 4 C 5.86 -, BVerwGE 80, 170).

    Die Prioritäten, die eine Behörde selbst setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten (BVerwG, Urt. v. 6.9.1988, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.08.1993 - 4 C 24.91

    Sackgasse Bargteheide - Zu den Voraussetzungen und Ausschlußgründen für einen

    Es gibt jedoch keine materielle Präklusion des Anspruchs auf Folgenbeseitigung durch unterlassene Erhebung einer "vorbeugenden" Klage in Fällen fehlerhafter Bauleitplanung (vgl. auch BVerwGE 80, 170 (172) [BVerwG 06.09.1988 - 4 C 5/86]).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86   

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https://dejure.org/1988,34
BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86 (https://dejure.org/1988,34)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1988 - 1 C 44.86 (https://dejure.org/1988,34)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1988 - 1 C 44.86 (https://dejure.org/1988,34)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versagungsgrund - Erteilung der Gaststättenerlaubnis - Abschließende Sonderreglung - Straftaten - Betäubungsmitteldelikte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 81, 74
  • NJW 1989, 1749 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 453
  • DVBl 1989, 376
  • DÖV 1990, 70
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.09.1975 - I C 27.74

    Unzuverlässigkeit im Gaststättengewerbe - Dirnenunterkunft

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86
    Der Senat hat daher bei Gaststätten, die in enger räumlicher Verbindung mit einem Dirnenwohnheim betrieben werden sollten, den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG als erfüllt angesehen (Urteil vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 27.72 - GewArch 1974, 201 ; Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 1 C 27.74 - BVerwGE 49, 154 = GewArch 1975, 388 ).

    Der Grund dafür, warum eine besondere Vorschrift dieses Inhalts in der Tat überflüssig erscheint, liegt nicht in § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG, sondern darin, daß bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ohnehin etwaige Umstände zu berücksichtigen sind, die im Einzelfall die ordnungsgemäße Führung des beabsichtigten Betriebes erschweren können und daher zu höheren Anforderungen an die persönlichen Eigenschaften des betreffenden Gewerbetreibenden fuhren müssen (BVerwGE 49, 154 ).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86
    Die Rechtsprechung hat - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 57, 250 ) ausführt - "die damit verbundenen Richtigkeitsrisiken insbesondere beim anonym gebliebenen Gewährsmann, dessen Wissen durch einen Zeugen vom Hörensagen eingeführt wird, nicht übersehen und verlangt, daß der Beweiswert derartiger Bekundungen besonders kritisch zu überprüfen ist.
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86
    Nur wenn die Würdigung des Tatrichters gegen revisible Rechtssätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, ist sie revisionsgerichtlich zu beanstanden (vgl. BVerwGE 47, 330 ; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86
    Nur wenn die Würdigung des Tatrichters gegen revisible Rechtssätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, ist sie revisionsgerichtlich zu beanstanden (vgl. BVerwGE 47, 330 ; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86
    Zur Darlegung eines Aufklärungsmangels gehört, daß die Revision angibt, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Revisionsführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. BVerwGE 31, 212 ).
  • BVerwG, 28.07.1978 - 1 C 43.75

    Gewerbetreibende - Gaststätte - Betäubungsmittel - Zusammenarbeit mit Polizei -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86
    Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein Gastwirt u.a. dann unzuverlässig ist, wenn er im Rahmen seines Betriebs selbst strafbare Handlungen begeht oder strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterläßt (vgl. dazu insbesondere BVerwGE 56, 205).
  • BVerwG, 07.02.1985 - 3 C 36.84

    Änderung der Schadensfeststellung an Grundvermögen - Nachträgliche Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86
    Der Umstand, daß der Beklagte auf diese - weitere Aufklärungsmöglichkeiten ausdrücklich verneinende - Entscheidung nicht mit Beweisanträgen oder -anregungen im Berufungsverfahren reagiert hat, rechtfertigt allerdings allein noch nicht, seinen im Revisionsverfahren erhobenen Aufklärungsrügen den Erfolg zu versagen; der erwähnte Umstand ist jedoch bei der Frage zu berücksichtigen, ob sich dem Berufungsgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen mußten (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 33.79 - und vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 126 und Nr. 181; Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25).
  • BVerwG, 07.11.1986 - 8 C 27.85

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Aufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86
    Der Umstand, daß der Beklagte auf diese - weitere Aufklärungsmöglichkeiten ausdrücklich verneinende - Entscheidung nicht mit Beweisanträgen oder -anregungen im Berufungsverfahren reagiert hat, rechtfertigt allerdings allein noch nicht, seinen im Revisionsverfahren erhobenen Aufklärungsrügen den Erfolg zu versagen; der erwähnte Umstand ist jedoch bei der Frage zu berücksichtigen, ob sich dem Berufungsgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen mußten (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 33.79 - und vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 126 und Nr. 181; Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.04.1986 - 4 A 1443/84

    Gewerberecht: Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Rauschgifthandels

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86
    Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, daß die Widerrufsverfügung des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig gewesen ist (GewArch 1986, 385).
  • BVerwG, 21.05.1980 - 8 C 33.79

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht auf Grund mangelhafter

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1988 - 1 C 44.86
    Der Umstand, daß der Beklagte auf diese - weitere Aufklärungsmöglichkeiten ausdrücklich verneinende - Entscheidung nicht mit Beweisanträgen oder -anregungen im Berufungsverfahren reagiert hat, rechtfertigt allerdings allein noch nicht, seinen im Revisionsverfahren erhobenen Aufklärungsrügen den Erfolg zu versagen; der erwähnte Umstand ist jedoch bei der Frage zu berücksichtigen, ob sich dem Berufungsgericht weitere Aufklärungsmaßnahmen aufdrängen mußten (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980 - BVerwG 8 C 33.79 - und vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 126 und Nr. 181; Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 27.72

    Antrag auf Erlaubnis zum Ausschank von Getränken an Besucher eines

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Nur wenn die Würdigung des Tatrichters gegen revisible Rechtssätze, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstößt, ist sie vom Revisionsgericht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 81, 74, 76).
  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Nur wenn die Tatsachenfeststellung und -würdigung mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen erschüttert wird oder die Würdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, ist sie revisionsgerichtlich zu beanstanden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - BVerwGE 81, 74 ).
  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

    Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen, sondern ist nach § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich an die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung gebunden (Urteil vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - BVerwGE 81, 74 ).

    Sie ist nur zu beanstanden, wenn sie gegen revisible Rechtssätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt (Urteil vom 6. Februar 1975 - BVerwG 2 C 68.73 - BVerwGE 47, 330 ; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147; Urteil vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - a.a.O) oder - im Falle mangelnder Entscheidungserheblichkeit für die Vorinstanz - im Wege der Gegenrüge mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen erschüttert wird (Urteil vom 15. Dezember 1983 - BVerwG 5 C 26.83 - BVerwGE 68, 290 ; Urteil vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 12.97 - NVwZ 1999, 991).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.12.1988 - 4 B 182.88   

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https://dejure.org/1988,1929
BVerwG, 05.12.1988 - 4 B 182.88 (https://dejure.org/1988,1929)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.1988 - 4 B 182.88 (https://dejure.org/1988,1929)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 1988 - 4 B 182.88 (https://dejure.org/1988,1929)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1688 (Ls.)
  • NVwZ 1989, 453
  • BauR 1989, 186
  • ZfBR 1989, 79
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1988 - 4 B 182.88
    Ein solcher - zeitlich vorverlagerter - Schutz von Nachbarn vor der Ausnutzung von Bebauungsmöglichkeiten, die durch Festsetzungen eines beabsichtigten Bebauungsplans zukünftig ausgeschlossen werden sollen, ist nicht Inhalt und Ziel der Veränderungssperre; dies gilt auch deshalb, weil der Inhalt des zukünftigen Planes beim Erlaß der Veränderungssperre nur in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar sein muß (vgl. BVerwGE 51, 121 [BVerwG 10.09.1976 - IV C 39/74]).
  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 39.82

    Bindende Wirkung und Vorrang einer Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) vor

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1988 - 4 B 182.88
    Die Auffassung, der Bauvorbescheid habe eine Bebauungsgenehmigung zum Inhalt, die sich gegenüber einer nachfolgenden Veränderungssperre durchsetze (§ 14 Abs. 3 BauGB; vgl. hierzu Urteil des beschließenden Senats vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1 [BVerwG 03.02.1984 - 4 C 39/82]), liegt dem angegriffenen Urteil gerade nicht zugrunde.
  • VG Lüneburg, 07.07.2017 - 2 B 43/17

    Bebauungsplan; Drittschutz; konkurrierende Anträge; Planreife; Priorität;

    Weder einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB, noch einer nach § 14 Abs. 2 BauGB erteilten Ausnahme kommt jedoch drittschützende Wirkung zu (BVerwG, Beschl. v. 05.12.1988 - 4 B 182/88 -, Rn. 3 bei Juris; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 14 Rn. 25; Sennekamp, in: Brügelmann, a.a.O., § 14 Rn. 64).

    Gerade für die Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB wird durch die in § 14 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Formulierung, dass eine Ausnahme zugelassen werden kann, wenn "überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen", deutlich, dass weder die Veränderungssperre noch eine evtl. zu erteilende Ausnahme das Interesse von Dritten (Nachbarn/Konkurrenten) im Auge hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1988 - 4 B 182/88 -, Rn. 3 bei Juris).

  • VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 ZB 18.893

    Verschulden bei rechtzeitiger online-Sendungsverfolgung durch den Absender

    Die Klägerin meint diesbezüglich, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 5.12.1988 - 4 B 182/88 - juris), wonach die Veränderungssperre allein dem öffentlichen Interesse, nicht aber zumindest auch dem Nachbarschutz diene, stehe ihrer Rechtsauffassung nicht entgegen, weil sich diese Rechtsprechung nur auf baurechtliche Genehmigungsverfahren beziehe und daher auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, bei denen es um die Verschonung von Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen gehe, nicht anwendbar sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem genannten Urteil darauf hin, dass die Berücksichtigung einer Veränderungssperre zugunsten des klagenden Nachbarn darauf hinaus laufen würde, den Festsetzungen des späteren - durch die Veränderungssperre gesicherten - Bebauungsplans, soweit diese nachbarschützend sind, rückwirkende Kraft beizumessen; ein solcher - zeitlich vorverlagerter - Schutz von Nachbarn vor der Ausnutzung von Nutzungen, die erst in der Zukunft und möglicherweise durch Festsetzungen des beabsichtigten Bebauungsplans ausgeschlossen werden sollen, sei nicht Inhalt und Ziel der Veränderungssperre, zumal der Inhalt des zukünftigen Plans beim Erlass der Veränderungssperre nur in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar sein müsse (BVerwG, B.v. 5.12.1988 - 4 B 182/88 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 07.05.1997 - 4 B 73.97

    Bauplanungsecht - Widerspruch zum gemeindlichen Sanierungskonzept kein Gegenstand

    Auch sie dient allein der Sicherung künftiger Planungen der Gemeinde und nicht (auch) dem Schutz des Nachbarn (BVerwG, Beschluß vom 5. Dezember 1988 - BVerwG 4 B 182.88 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 11 = ZfBR 1989, 79).
  • VG Leipzig, 12.07.2007 - 6 K 419/07

    Turbulenzen; Standsicherheit; Windklau; Veränderungssperre;

    Unabhängig vom Inhalt des späteren Bebauungsplans vermittelt eine Veränderungssperre keinen Drittschutz (BVerwG, Beschl. v. 5.12.1988, NVwZ 1989, 453 [BVerwG 05.12.1988 - BVerwG 4 B 182.88] ).
  • VG Ansbach, 28.07.2009 - AN 9 K 08.02274

    Erdrückende Wirkung eines Hochregallagers im Gewerbegebiet (verneint); Gebot der

    Ein Nachbar kann sich nicht darauf berufen, dass eine Baugenehmigung im Hinblick auf eine Veränderungssperre nicht hätte erteilt werden dürfen; dies gilt sogar auch dann, wenn der spätere Bebauungsplan zu seinen Gunsten nachbarschützende Festsetzungen enthält (BVerwG, Beschluss vom 5.12.1988 - 4 B 182.88 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 11), was nach dem Inhalt der mittlerweile beschlossenen Änderung allerdings ohnehin nicht der Fall ist.
  • VG Schleswig, 13.01.2022 - 2 B 10006/21

    Kein Abwehrrecht des Nachbarn aus der formellen Baurechtswidrigkeit einer

    Ein solcher - zeitlich vorverlagerter - Schutz von Nachbarn vor der Ausnutzung von Bebauungsmöglichkeiten, die durch Festsetzungen eines beabsichtigten Bebauungsplans zukünftig ausgeschlossen werden sollen, ist nicht Inhalt und Ziel der Veränderungssperre; dies gilt auch deshalb, weil der Inhalt des zukünftigen Planes beim Erlass der Veränderungssperre nur in einem Mindestmaß bestimmt und absehbar sein muss (BVerwG, Beschluss vom 05.12.1988 - 4 B 182/88 -, Rn. 3, juris, m.w.N.).
  • VG Ansbach, 12.05.2010 - AN 18 K 09.02407

    Nutzungsänderung; baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch (verneint);

    Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die den Beigeladenen erteilte Ausnahme von der Veränderungssperre rechtswidrig sei, denn die Veränderungssperre dient allein der Sicherung künftiger Planungen der Gemeinde und vermittelt daher keinen Nachbarschutz (BVerwG vom 5.12.1988, 4 B 182.88; BayVGH, Beschluss vom 8.6.2005, 1 ZB 04.832).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1995 - 8 S 3520/94

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Dies gilt selbst dann, wenn der spätere Bebauungsplan zu seinen Gunsten nachbarschützende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.12.1988 - 4 B 182.88 - NVwZ 1989, 453).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87   

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https://dejure.org/1988,3160
BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87 (https://dejure.org/1988,3160)
BVerwG, Entscheidung vom 08.01.1988 - 1 B 168.87 (https://dejure.org/1988,3160)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Januar 1988 - 1 B 168.87 (https://dejure.org/1988,3160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg - Zwischenzeitliche Entlassung - Freiheitsentziehung - Rechtmäßigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1048
  • NVwZ 1989, 453 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 24.07.1986 - BReg. 3 Z 102/86

    Zulässigkeit einer Feststellungsentscheidung über die Zulässigkeit einer vom

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat (Berufungsentscheidung S. 6), ist in den Fällen, in denen wegen zwischenzeitlicher Entlassung des Betroffenen keine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung ergangen ist, die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten polizeilichen Ingewahrsamnahme gegeben und findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde statt (BayObLG, Beschluß vom 24. Juli 1986 - 3 Z 102/86 -, BayVBl. 1986, 666 li. zu i.V. mit S. 667 li. zu und mit BayObLG, Beschluß vom 1. Juli 1983 - 3 Z 98/83 -, BayVBl. 1983, 602 ).

    Soweit die Beschwerde geltend macht, nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts könne der Betroffene nach endgültiger Entlassung nur noch seine Pflicht zur Kostentragung bekämpfen, nicht jedoch die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung geltend machen (Bl. 8 der Beschwerdeschrift), verkennt sie, daß sich diese Rechtsprechung ausschließlich auf den hier nicht vorliegenden Fall bezieht, daß der Betroffene nach vorgängiger richterlicher Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entlassen worden ist (vgl. BayObLG, Beschluß vom 24. Juli 1986, a.a.O., S. 666 f.).

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht die Berufungsentscheidung nicht von dem Urteil des beschließenden Senats vom 26. Februar 1974 - BVerwG 1 C 31.72 - (BVerwGE 45, 51 [BVerwG 26.02.1974 - I C 31/72]) ab.
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Grundsätzlicher Klärung bedürftige Fragen ergeben sich hieraus jedoch nicht, weil Art. 19 Abs. 4 GG einen Instanzenzug nicht gewährleistet (BVerfGE 9, 223 [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]; 49, 3 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 314/77]29. ), den Rechtsweg zu den Gerichten nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen eröffnet (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; 51, 268 [BVerfG 13.06.1979 - 1 BvL 27/76]) und weil auch im übrigen kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß der nach dem Recht des Landes Bayern eröffnete Rechtsweg für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme revisibles Recht verletzen könnte.
  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Grundsätzlicher Klärung bedürftige Fragen ergeben sich hieraus jedoch nicht, weil Art. 19 Abs. 4 GG einen Instanzenzug nicht gewährleistet (BVerfGE 9, 223 [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]; 49, 3 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 314/77]29. ), den Rechtsweg zu den Gerichten nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen eröffnet (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; 51, 268 [BVerfG 13.06.1979 - 1 BvL 27/76]) und weil auch im übrigen kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß der nach dem Recht des Landes Bayern eröffnete Rechtsweg für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme revisibles Recht verletzen könnte.
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Grundsätzlicher Klärung bedürftige Fragen ergeben sich hieraus jedoch nicht, weil Art. 19 Abs. 4 GG einen Instanzenzug nicht gewährleistet (BVerfGE 9, 223 [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]; 49, 3 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 314/77]29. ), den Rechtsweg zu den Gerichten nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen eröffnet (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; 51, 268 [BVerfG 13.06.1979 - 1 BvL 27/76]) und weil auch im übrigen kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß der nach dem Recht des Landes Bayern eröffnete Rechtsweg für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme revisibles Recht verletzen könnte.
  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 314/77

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Grundsätzlicher Klärung bedürftige Fragen ergeben sich hieraus jedoch nicht, weil Art. 19 Abs. 4 GG einen Instanzenzug nicht gewährleistet (BVerfGE 9, 223 [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]; 49, 3 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 314/77]29. ), den Rechtsweg zu den Gerichten nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen eröffnet (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; 51, 268 [BVerfG 13.06.1979 - 1 BvL 27/76]) und weil auch im übrigen kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß der nach dem Recht des Landes Bayern eröffnete Rechtsweg für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme revisibles Recht verletzen könnte.
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 27/76

    Verfassungsmäßigkeit der beitragspflichtigen Krankenversicherung der Landwirte

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Grundsätzlicher Klärung bedürftige Fragen ergeben sich hieraus jedoch nicht, weil Art. 19 Abs. 4 GG einen Instanzenzug nicht gewährleistet (BVerfGE 9, 223 [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]; 49, 3 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 314/77]29. ), den Rechtsweg zu den Gerichten nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozeßordnungen eröffnet (BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59]; 51, 268 [BVerfG 13.06.1979 - 1 BvL 27/76]) und weil auch im übrigen kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß der nach dem Recht des Landes Bayern eröffnete Rechtsweg für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme revisibles Recht verletzen könnte.
  • BVerwG, 01.12.1978 - 7 C 54.77

    Verwaltungsgericht; Höchstzahlfestsetzung; Studiengang Zahnmedizin; Lehreinheit

    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Da die Auslegung auch nicht etwa offenbar willkürlich oder offensichtlich unrichtig ist, scheidet ein Verstoß gegen die angeführten Verfassungsnormen aus (vgl. BVerwGE 57, 112 [BVerwG 01.12.1978 - 7 C 54/77]).
  • BayObLG, 01.07.1983 - BReg. 3 Z 98/83
    Auszug aus BVerwG, 08.01.1988 - 1 B 168.87
    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der sich das Berufungsgericht ausdrücklich angeschlossen hat (Berufungsentscheidung S. 6), ist in den Fällen, in denen wegen zwischenzeitlicher Entlassung des Betroffenen keine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung ergangen ist, die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten polizeilichen Ingewahrsamnahme gegeben und findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts die sofortige Beschwerde statt (BayObLG, Beschluß vom 24. Juli 1986 - 3 Z 102/86 -, BayVBl. 1986, 666 li. zu i.V. mit S. 667 li. zu und mit BayObLG, Beschluß vom 1. Juli 1983 - 3 Z 98/83 -, BayVBl. 1983, 602 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 1 L 124.08

    Rechtswegzuweisung; Freiheitsentziehung; Amtsrichter; Polizeigewahrsam

    Die einheitliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Freiheitsentziehungen vermeidet es auch, den Rechtsweg für ein und denselben Lebenssachverhalt je nach Zeitpunkt der Freilassung aufzuspalten (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1988 - 1 B 168.87 -, NJW 1989, 1048 [1049] in Bestätigung zu VGH München, Beschluss vom 27. Oktober 1987 - 21 B 87.02000 -, BayVBl. 1988, 246 [247]; vgl. die Argumente von Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Abschnitt F, Rn. 600, 601, gegenläufig allerdings Abschnitt K, Rn. 41).
  • VGH Bayern, 08.08.2022 - 10 C 22.1665

    Reichweite der Rechtswegverweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit nach dem

    Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass schon der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist, weil Streitverfahren zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung auf der Grundlage von Art. 17 PAG gemäß Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 92 Abs. 1 und 2 PAG in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Dezember 2019 und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 18. Mai 2018 (GVBl. 2018 S. 301) am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (die entsprechenden Regelungen finden sich heute inhaltsgleich in Art. 18 i.V.m. Art. 97 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 Nr. 2 PAG n.F.) der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind (BavVGH, B.v. 1.8.2016 - 10 C 16.637 - juris Rn. 3; vgl. zu noch früheren Fassungen des PAG BayVGH, B.v. 27.10.1987 - 21 B 87.02000 - BayVBl 1988, 246 bestätigt durch BVerwG, B.v. 8.1.1988 - 1 B 168.87 - juris).
  • VG München, 16.06.2021 - M 23 K 21.3175

    Verweisung an ordentliche Gerichtsbarkeit für Freiheitsentziehung nach dem PAG

    Denn die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch auf solche Maßnahmen, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam aus polizeilicher Sicht erfordern (vgl. hierzu BVwerG, B.v. 8.1.1988 - 1 B 168/87 - NJW 1989, 1048; BayVGH, U.v. 25.10.1988 - 21 B 8801491 - juris; a.A. OLG Celle, B.v. 23.6.2005 - 22 W 32/05 - NVwZ-RR 2006, 54; ausdrücklich offengelassen: BayVGH, U.v. 27.1.2012 - 10 B 08.2849 - juris Rn. 27; vgl. zum diesbezüglichen Streitstand Löffelmann in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht, 17. Edition, Stand: 1.9.2021, Art. 97 PAG n.F. Rn. 24).
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